Was aber passiert mit den Daten und Profilen, wenn der Internetnutzer verstirbt?
Laufen zum Beispiel kostenpflichtige Verträge weiter, von denen der Erbe nichts weiß?
Wer kann Daten löschen lassen und an wen muss man sich wenden?
Diese Fragen stellen sich in der heutigen Zeit immer häufiger, da Bestattungsvorsorgen immer früher getroffen werden, diese sich aber in der Regel nur auf die Kosten und die Ausführung der Bestattung bezieht, aber unsere heutige Lebensweise (immer "Online" zu sein) nicht berücksichtigt.
Im Laufe unseres Lebens, und dies betrifft auch immer mehr die Geneartion 60+, erstellen wir Konten in Verkaufsportalen, legen uns E-Mail Adressen zu oder beteiligen uns in den sozialen Netzwerken und Foren. Wer weis am Ende noch, wo er überall angemeldet ist?
Nutzerprofile und -konten des Verstorbenen gehören den Erben. Sie können bei den Anbietern neue Passwörter und sonstige Zugangsdaten anfordern. Das gleiche gilt für Guthaben, die der Verstorbene zum Beispiel bei Online-Gaming-Portalen gehabt hat. Der Erbe kann hier verlangen, dass diese Guthaben – soweit das möglich ist - an ihn auszahlt werden.
Und hier steht man dann vor dem Problem, wie kann man Vorsorgen, damit, wenn der Todesfall eintritt, auch dieses Erbe geregelt werden kann.
Die einfachste Möglichkeit ist die Dokumentation aller Zugänge und Konten (Ausdrucke, hanschriftliche Listen usw.). Damit können dann die Hinterbliebenen dieses Erbe verwalten. Daten sind in der heutigen Zeit ein wichtiges und schützenswertes Gut. Entsprechend sollte man bereits zu Lebzeiten festlegen, was mit ihnen nach dem eigenen Ableben geschehen soll. Man spricht in diesem Fall von einer „digitalen Vorsorgevollmacht“, die regelt, wer zu welchen Profilen und Konten Zugang bekommen soll und welche Daten wie lange öffentlich zugänglich bleiben sollen.
In der Regel ist dies aber nicht der Fall. Was nun tun?
Wo finden sich Daten?
Wenn die Erbschaft angetreten wurde, gehen aber auch Verpflichtungen etwa aus Verträgen auf den Erben unmittelbar über. Das heißt, dass diese Verträge schnellstmöglich gefunden und gegebenfalls beendet werden müssen.Das erste Problem, das sich jedoch in der Regel stellt, ist, dass die Angehörigen meist nicht genau wissen, wo sich der Verstorbene überall registriert hat, in welchen Netzwerken er aktiv war und wo er ein E-Mail-Konto eingerichtet hat. Zunächst sollten sich Angehörige von Verstorbenen daher ein Bild darüber machen, welche Daten sich von dem Verstorbenen im Netz finden lassen. Der erste Schritt sollte dabei sein, den vollständigen Namen des Verstorbenen in die Eingabemaske einer Suchmaschine wie „Google“ (www.google.de) oder „ixquik“ (www.ixquick.de/) einzugeben.
Genauere Ergebnisse lassen sich erzielen, wenn man den Vor- und Nachnamen in Anführungszeichen setzt (zum Beispiel „Felix Mustermann“), dann filtert die Suchmaschine von sich aus einige unzutreffende Ergebnisse aus. Darüber hinaus empfiehlt es sich, zum Beispiel bei häufig vorkommenden Namen, noch weitere Suchbegriffealternierend hinzuzufügen. In Frage kommen hier etwa der Wohnort oder bestimmte Hobbys des Verstorbenen. Mithilfe einer Suchmaschine lassen sich erste Erkenntnisse erzielen, wo der Verstorbene überall Daten hinterlegt beziehungsweise eingestellt haben könnte. Man muss sich aber darüber im Klaren sein, dass
In einem weiteren Schritt sollte man sich überlegen, welche E-Mail-Accounts oder weiteren Profile des Verstorbenen einem bekannt sind. Hat der Verstorbene zum Beispiel mal von bestimmten Foren gesprochen oder ist bekannt, dass er besondere Netzwerke genutzt hat? Hier empfiehlt sich auch eine Befragung von Freunden und Bekannten des Verstorbenen oder auch den Arbeitgeber oder Kollegen. Jeder Hinweis kann hier hilfreich sein, denn vor allem dann, wenn der Verstorbene im Einzelfall nicht seinen Realnamen benutzt hat oder es mehrere „passende“ Profile zu geben scheint, kann die Suche extrem langwierig und aufwändig sein.
Daten und Profile löschen lassen oder verändern
Hat man alle Profile und Mail-Accounts des Verstorbenen ermittelt, muss es nun an die Löschung oder wenigstens die Veränderung dieser Daten gehen. Zu allererst: Nur der Erbe kann die hierfür notwendigen Anträge stellen. Wurde kein rechtsgültiges Testament hinterlassen, treten die gesetzlichen Erben in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Gesetzliche Vorgaben, wie Anbieter mit den Profilen oder Daten Verstorbener umzugehen haben, gibt es nicht. Den meisten Anbietern genügt der Erbschein/Sterbeurkunde als Legitimation. Sie ermöglichen den Erben dann den Zugang zu Nutzerkonten und Profilen. Der Erbe kann dann mit den Profilen wie ein Eigentümer verfahren und es zum Beispiel löschen. In einigen Fällen, etwa bei Facebook, gibt es auch die Möglichkeit, das Profil in einen „Gedenkstatus“ zu versetzen und so das Profil in der Form zum Gedenken des Verstorbenen weiter existieren zu lassen.
Einige Anbieter verweigern jedoch unter Hinweis auf das Telekommunikationsgeheimnis selbst den rechtmäßigen Erben den Zugang zu den Daten des Verstorbenen. Denn der Kommunikationspartner des Verstorbenen – zum Beispiel aus dem E-Mail-Verkehr - genießt nach wie vor den durch das Fernmeldegeheimnis im § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) garantierten Schutz durch den Anbieter. In diesem Fall verpflichten sich jedoch in der Regel die Anbieter, die Daten vollständig zu löschen.
Man sollte sich in jedem Fall aber vorsorglich darauf einstellen, dass unter Umständen auch unangenehme Erkenntnisse durch das Öffnen von Nutzerkonten und Profilen zu Tage treten können. Schließlich wurde das Profil oder das Konto in der Regel durch den Nutzer in der Gewissheit eingerichtet, dass nur er darauf Zugriff hat.
Ebenso problematisch kann es sein, wenn etwa vertrauliche Informationen über Dritte wie zum Beispiel über den Arbeitgeber in den Profilen zu finden sind. In diesem Fall sollte man schnellstmöglich das Gespräch mit dem betroffenen Dritten suchen.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.